1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach «AGB») der KRONE AG sind anwendbar auf alle zwischen KRONE AG und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages mit KRONE AG anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von KRONE AG ausdrücklich schriftlich angenommen werden.
2. Offerten / Pläne / Technische Unterlagen
Die Offerten von KRONE AG erfolgen grundsätzlich freibleibend. An Offerten, die KRONE AG ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet, ist KRONE AG maximal drei Monate gebunden. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. KRONE AG behält sich alle Rechte an ihren Offerten, Plänen, technischen und Schulungsunterlagen vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird diese Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von KRONE AG ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie KRONE AG dem Kunden übergeben hat.
3. Bestellungen / Vertragsabschluss / Leistungsumfang
Ein Vertrag zwischen KRONE AG und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KRONE AG und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Der Vertragsinhalt wird durch die beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde, mangels einer solchen durch die Auftragsbestätigung von KRONE AG und falls auch eine solche fehlt, durch den Lieferschein abschliessend definiert. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen.
4. Fristen
Einhaltung von Fristen, die KRONE AG obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen,
- wenn KRONE AG Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder
- wenn Hindernisse auftreten, die KRONE AG auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei KRONE AG, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
- wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzuge sind, so insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Die Nichteinhaltung der KRONE AG obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage bei Lager- und Standard-Waren, 30 Tage bei anderen Waren) einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.
5. Rücktritt bei Werkverträgen oder Aufträgen
Hat der Kunde ein Werk bestellt, kann er, solange das Werk unvollendet ist, auch dann, wenn keine Fristüberschreitung durch KRONE AG vorliegt, gegen volle Schadloshaltung von KRONE AG jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Die Schadloshaltung entspricht der vollen Vergütung, die KRONE AG bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich jener Aufwendungen, die KRONE AG wegen des Rücktritts des Kunden einsparen konnte. KRONE AG hat die Wahl, den konkret geschuldeten Betrag nachzuweisen oder stattdessen pauschal den folgenden Teil der vereinbarten vollen Vergütung zu verlangen:
- 50%, wenn KRONE AG noch kein Material bestellt und mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen hat
- 75%, wenn KRONE AG bereits Material bestellt und/oder mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat
- 100%, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Liegt ein Auftrag vor, gilt dieser als zur Unzeit gekündet, wenn er weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn gekündet wird. Der Kunde schuldet in diesem Fall eine Konventionalstrafe.
Diese beträgt:
- 50% des Auftragwertes, wenn die Kündigung weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn wirksam wird;
- 75% des Auftragwertes, wenn die Kündigung nach Beginn der Ausführung des Auftrags wirksam wird.
Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Preise
Alle Preise von KRONE AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Der Mindest-Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 zzgl. MwSt.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben am Domizil von KRONE AG in Schweizer Franken netto ohne Abzüge von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. Sofern zwischen KRONE AG und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Leistungen im Zeitpunkt, in dem der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist. Die Zahlungsfrist beträgt dreissig (30) Tage ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10% p.a.. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Lieferungen und Leistungen von KRONE AG an den Kunden und – nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – der Rücktritt vom Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8. Lieferkonditionen
Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgen die Lieferungen von KRONE AG ab Werk Rudolfstetten. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist KRONE AG berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat KRONE AG die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die übliche Verpackung im Preis inbegriffen. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden.
9. Prüfung der Lieferungen und Leistungen von KRONE AG / Mängelrüge
Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von KRONE AG innert 2 Arbeitstagen nach der Lieferung von Waren bzw. der Meldung der Fertigstellung des Werks zu prüfen und KRONE AG innert dieser Frist allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als genehmigt gelten. Der Meldung der Fertigstellung des Werks ist die Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden gleichzustellen. Eine allenfalls vereinbarte Abnahme des Werks hat innert eines Monats seit der Meldung der Fertigstellung bzw. der Ingebrauchnahme zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innert Frist ohne Verschulden von KRONE AG, gilt das Werk als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese KRONE AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gelten.
10. Gewährleistung
KRONE AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. KRONE AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Beim Verkauf und bei der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen wird bzw. als abgenommen gilt. Sie endet bei Werkleistungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall spätestens 18 Monate nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch KRONE AG. KRONE AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf
- Wandelung, Minderung oder Schadenersatz;
- Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind;
- Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von KRONE AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer;
- Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen;
- Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden; Ersatz von Schäden an nicht von KRONE AG gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen;
- Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von KRONE AG gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen.
Die Gewährleistung durch KRONE AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von KRONE AG erlischt,
- wenn KRONE AG ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;
- wenn ausdrückliche Weisungen von KRONE AG nicht eingehalten werden;
- wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KRONE AG an den von dieser gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.
11. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von KRONE AG beschränkt sich auf durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von KRONE AG bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist hingegen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen etc. Zudem wird die Haftung von KRONE AG für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
13. Änderungen
Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Sämtliche Verträge zwischen KRONE AG und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Erfüllungsort ist Rudolfstetten. Gerichtsstand ist Rudolfstetten, Schweiz. KRONE AG kann den Kunden aber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand belangen.