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1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach «AGB») der KRONE AG sind anwendbar auf alle zwischen KRONE AG und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages mit KRONE AG anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von KRONE AG ausdrücklich schriftlich angenommen werden.

2. Offerten / Pläne / Technische Unterlagen

Die Offerten von KRONE AG erfolgen grundsätzlich freibleibend. An Offerten, die KRONE AG ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet, ist KRONE AG maximal drei Monate gebunden. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. KRONE AG behält sich alle Rechte an ihren Offerten, Plänen, technischen und Schulungsunterlagen vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird diese Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von KRONE AG ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie KRONE AG dem Kunden übergeben hat.

3. Bestellungen / Vertragsabschluss / Leistungsumfang

Ein Vertrag zwischen KRONE AG und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KRONE AG und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Der Vertragsinhalt wird durch die beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde, mangels einer solchen durch die Auftragsbestätigung von KRONE AG und falls auch eine solche fehlt, durch den Lieferschein abschliessend definiert. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen.

4. Fristen

Einhaltung von Fristen, die KRONE AG obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen,

Die Nichteinhaltung der KRONE AG obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage bei Lager- und Standard-Waren, 30 Tage bei anderen Waren) einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.

5. Rücktritt bei Werkverträgen oder Aufträgen

Hat der Kunde ein Werk bestellt, kann er, solange das Werk unvollendet ist, auch dann, wenn keine Fristüberschreitung durch KRONE AG vorliegt, gegen volle Schadloshaltung von KRONE AG jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Die Schadloshaltung entspricht der vollen Vergütung, die KRONE AG bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich jener Aufwendungen, die KRONE AG wegen des Rücktritts des Kunden einsparen konnte. KRONE AG hat die Wahl, den konkret geschuldeten Betrag nachzuweisen oder stattdessen pauschal den folgenden Teil der vereinbarten vollen Vergütung zu verlangen:

Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6. Preise

Alle Preise von KRONE AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Der Mindest-Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 zzgl. MwSt.

7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen haben am Domizil von KRONE AG in Schweizer Franken netto ohne Abzüge von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. Sofern zwischen KRONE AG und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Leistungen im Zeitpunkt, in dem der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist. Die Zahlungsfrist beträgt dreissig (30) Tage ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10% p.a.. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Lieferungen und Leistungen von KRONE AG an den Kunden und – nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – der Rücktritt vom Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Lieferkonditionen

Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgen die Lieferungen von KRONE AG ab Werk Rudolfstetten. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist KRONE AG berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat KRONE AG die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die übliche Verpackung im Preis inbegriffen. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden.

9. Prüfung der Lieferungen und Leistungen von KRONE AG / Mängelrüge

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von KRONE AG innert 2 Arbeitstagen nach der Lieferung von Waren bzw. der Meldung der Fertigstellung des Werks zu prüfen und KRONE AG innert dieser Frist allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als genehmigt gelten. Der Meldung der Fertigstellung des Werks ist die Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden gleichzustellen. Eine allenfalls vereinbarte Abnahme des Werks hat innert eines Monats seit der Meldung der Fertigstellung bzw. der Ingebrauchnahme zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innert Frist ohne Verschulden von KRONE AG, gilt das Werk als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese KRONE AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gelten.

10. Gewährleistung

KRONE AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. KRONE AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Beim Verkauf und bei der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen wird bzw. als abgenommen gilt. Sie endet bei Werkleistungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall  spätestens 18 Monate nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch KRONE AG. KRONE AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf

Die Gewährleistung durch KRONE AG setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von KRONE AG erlischt,

11. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von KRONE AG beschränkt sich auf durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von KRONE AG bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist hingegen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen etc. Zudem wird die Haftung von KRONE AG für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

13. Änderungen

Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sämtliche Verträge zwischen KRONE AG und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Schweizer Kaufrecht). Erfüllungsort ist Wallisellen. Gerichtsstand ist Wallisellen, Schweiz. KRONE AG kann den Kunden aber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand belangen.

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